Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.01.2006
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 15/06
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 77 | |
StPO § 244 |
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 100,- Euro und einem Fahrverbot von 1 Monat verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffen mit seiner Rechtsbeschwerde, die er mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts näher begründet hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil aufzuheben.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat zumindest vorläufig Erfolg.
Sie führt bereits auf die erhobene Verfahrensrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Minden.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme Folgendes ausgeführt:
" Die Rüge der Verletzung des § 77 OWiG durch die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages ist in zulässiger Weise ausgeführt. Da der Betroffene auch die allgemeine Sachrüge erhoben und damit stillschweigend auf die Urteilsgründe Bezug genommen hat (Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 77 Rn. 28), musste er mit der erhobenen formellen Rüge nicht mitteilen, auf welche Weise die Ablehnung in dem Urteil begründet worden ist.
Es kann dahinstehen, ob die in der Hauptverhandlung erfolgte Ablehnung gegen § 77 Abs. 2 OWiG oder gegen § 244 Abs. 3 StPO verstößt. In dem Urteil muss in den Fällen, in denen - wie im vorliegenden Fall - der Beweisantrag mit einer Kurzbegründung abgelehnt worden ist, die Ablehnung im Rahmen der Beweiswürdigung so begründet werden, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar ist. In dem angefochtenen Urteil fehlt jedoch eine Begründung der Ablehnung des Beweisantrages. Zwar kann in einzelnen Fällen auf eine ausführliche Darlegung im Urteil, worauf die Überzeugung des Tatrichters gestützt ist und aus welchen Gründen die vorgebrachten Beweismittel keinen weiteren Aufklärungswert haben, verzichtet werden, jedoch nur dann, wenn der Urteilsbegründung im Zusammenhang entnommen werden kann, dass der Sachverhalt aufgrund der herangezogenen Beweismittel so eindeutig geklärt ist, dass eine zusätzliche Beweiserhebung an der Überzeugung des Gerichts nichts geändert hätte (Göhler, OWiG, 14. Auflg., § 77 Rn. 26 m.w.N.). Ein solcher Fall lag jedoch nicht vor. Das Erfordernis einer Begründung wurde nicht dadurch entbehrlich, dass in dem angefochtenen Urteil die Zeugenaussagen der die Messung vornehmenden Polizeibeamten wiedergegeben werden, die angegeben haben, es seien alle Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Messung beachtet worden. Denn in dem Beweisantrag, der im Urteil wörtlich wiedergegeben wurde, wird substantiiert vorgetragen, das Messergebnis sei durch Zweige eines Buschwerkes verfälscht worden. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich jedoch weder, dass die Polizeibeamten hierzu konkret befragt worden wären, noch ergibt sich sonst aus den Urteilsgründen, dass eine solche Verfälschung auszuschließen war, zumal eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf die Messbilder oder eine ausführliche Beschreibung, die sie der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugänglich machen würde, fehlt. Die pauschale Verweisung auf das Protokoll, das im Übrigen lediglich eine Kurzbegründung enthält, kann eine ausführliche Darlegung im Urteil schon deshalb nicht ersetzen, weil es nicht zum Bestandteil des Urteils gemacht werden kann."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Die Sache war daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.